— Wegweisendes Urteil für Bewertungsplattformen —
Geklagt hatte ein Kölner Hautärztin. Diese fühlte sich in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die Bewertungsplattform Jameda gegen ihren Willen einen Eintrag über sie führte. Außerdem fühlte sie sich benachteiligt, weil Jameda solche Ärzte begünstige, die für ihren Eintrag bezahlen würden.
Der BGH (AZ.: VI ZR 30/17) urteilte nun zugunsten der Ärztin. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiege das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit. Jameda würde insbesondere durch die Bevorzugung bezahlter Profile nicht mehr die für Bewertungsprotale gebotene Neutralität ausüben. Der BGH im Wortlaut: „Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu.“