— Dashcam Aufzeichnungen dürfen im Prozess verwendet werden —
Eine Dashcam ist eine Kamera, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Amaturenbrett eines PKW installiert ist. Dass die Aufzeichnungen einer solchen Dashcam auch vor Gericht verwendet werden dürfen, hat nun das OLG Nürnberg (Urteil vom 10.08.2017 – Az. 13 U 851/17) entschieden. Der Beweisführer hätte ein berechtigtes Interesse an einem effektiven Rechtsschutz. Demgegenüber müsste das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners regelmäßig zurücktreten. Dies würde insbesondere gelten, wenn keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen würden.

— „Blitzer-App“ ist verboten —
Das OLG Rostock (Beschluss vom 22.02.2017 – 21 Ss OWi 38/17) hat nun nochmals bestätigt, dass das Verwenden eines Mobiltelefons beim Fahren, auf dem eine „Blitzer-App“ installiert und aufgerufen ist, verboten ist und gegen § 23 Abs. 1c StVO verstößt. In der Vorschrift heißt es nämlich:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“

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