Die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufs verwenden im Rahmen des Kaufvertrags häufig die Formulierung „gekauft wie gesehen“. Ziel ist meistens, die Haftung des Verkäufers für Mängel am PKW auszuschließen. Das OLG Oldenburg (9 U 29/17) hatte unlängst einen solchen Fall zu entscheiden und musste Stellung beziehen, was eine solche Vertragsfloskel im Einzelfall bedeuten könne.
Ein Mann aus Wiesmoor hatte einer Frau aus dem Emsland seinen gebrauchten Peugeot für ca. 5.000,- EUR verkauft. Nach ein paar Monaten wollte sie den PKW zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerstattet bekommen. Sie gab an, das Fahrzeug habe einen massiven Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Mann bestritt zunächst einen Vorschaden. Außerdem berief er sich darauf, dass man mit der benutzten Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche gegen ihn ausgeschlossen habe.
Das erstinstanzliche Gericht gab der Frau Recht. Das OLG Oldenburg bestätigte nun diese Entscheidung. Der gerichtliche Sachverständige hatte festgestellt, dass der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden habe. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dass dem Mann aus Wiesmar der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.